Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Gesetzliche Betreuung
Ein Unfall, ein Schlaganfall, eine Operation oder andere Ereignisse können unerwartet eintreffen und zu Situationen führen, in denen nicht mehr eigenverantwortlich gehandelt und sinnvoll entschieden werden kann. In diesen Fällen können auch Familienangehörige nur mit Vollmacht entscheiden und handeln. Es ist also immer eine schriftliche Willenserklärung erforderlich. Liegen im Ernstfall keine Vollmachten und Verfügungen vor, muss das Amtsgericht einen Betreuer oder eine Betreuerin bestimmen.
Quelle: www.pflegestuetzpunkteberlin.de
Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere Personen benannt, die im Falle einer Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit des oder der Betroffenen für ihn rechtswirksam handeln sollen.
Die Vollmacht gilt zwischen Vollmachtgeber*in und Vollmachtnehmer*in (sowie gegenüber Dritten, denen Erklärungen abzugeben sind) ab ihrer Ausstellung. Maßgeblich ist das Vertrauen, welches der Vollmachtgebende der bevollmächtigten Person entgegenbringt, z. B. dass von der Vollmacht erst Gebrauch gemacht wird, wenn eine Handlungsunfähigkeit eintritt. Es können alle Angelegenheiten, wie z. B. Abschluss eines Heimvertrages, Vermögensverwaltung, Wohnungsangelegenheiten etc. übertragen werden.
Beschränkt sich die Vollmacht lediglich auf die Wahrnehmung von Bankgeschäften, spricht man von einer Bankvollmacht. Vollmachten über Konten, Depots, Schließfächer usw. sollten bei den Banken oder Sparkassen direkt erteilt werden, da diese meist nur ihre eigenen Formulare anerkennen.
Eine Vollmacht sollte nur bei voller Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person erteilt werden und kann zudem notariell beurkundet werden. Das hat den Vorteil, dass die Geschäfts- bzw. Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen geprüft wird und die Vollmacht beim Notar/ bei der Notarin hinterlegt werden kann. Ist Haus- oder Grundbesitz vorhanden, so ist eine notarielle Vollmacht unumgänglich.
Über die Betreuungsbehörde kann die Unterschrift des/ der Vollmachtgebenden kostenpflichtig behördlich bestätigt werden. Die bevollmächtigte Person kann nur mit dem Original der Vorsorgevollmacht tätig werden.
Es gibt Bereiche wie z. B. Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder schwerwiegende Entscheidungen im Bereich der Gesundheit, die trotz vorliegender Vollmacht zusätzlich eine richterliche Genehmigung erfordern.
Des Weiteren ist anzuraten, in der Vollmacht eine namentliche Ersatzbevollmächtigung zu erteilen, für den Fall, dass die ursprünglich bevollmächtigte Person dieser Aufgabe durch Krankheit oder eine andere schwerwiegende Verhinderung nicht nachkommen kann. Soll die Vollmacht über den Tod hinaus Gültigkeit haben, so muss dies aufgeführt werden.
Soll eine einzige Person Ihres Vertrauens mit allen Aufgaben betraut werden, die sonst in Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung getrennt sind, so kann eine Generalvollmacht erteilt werden. In dieser Vollmacht sollten alle Einzelheiten, genau wie in den einzelnen Dokumenten, genauestens festgehalten werden.
Quelle: www.pflegestuetzpunkteberlin.de
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung werden für den Fall, dass die Äußerungs-, Entscheidungs- und Zustimmungsfähigkeit verloren geht, Wünsche hinsichtlich bestimmter Heilbehandlungen oder ärztlicher Eingriffe schriftlich festgehalten. Es können, wie bei der Vorsorgevollmacht, eine oder mehrere Personen benannt werden, die die notwendigen Erklärungen abgeben sollen. Die darin benannten Wünsche, wie z.B. Ablehnung einer Behandlung mit lebensverlängernden Maßnahmen oder Begrenzung einer Behandlung lediglich auf Schmerzmedikation, sollten im Vorfeld mit einem Arzt oder einer Ärztin des Vertrauens besprochen werden. Ambulante Hospizdienste, die örtlichen Betreuungsvereine oder die Zentrale Anlaufstelle Hospiz (ZAH) bieten ebenfalls kostenfreie Beratung und Formulierungshilfen an.
Die gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung besagt u. a., dass Betreuende und Bevollmächtigte im Fall der Entscheidungsunfähigkeit der betroffenen Person an dessen schriftliche Patientenverfügung gebunden sind. Sie müssen prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen der verfügenden Person zur Geltung bringen.
Die Verfügung kann alle Krankheitsbilder oder –“zustände“ umfassen. Sie ist in jeder Krankheitsphase verbindlich, außer die betroffene Person ändert ihren Willen. Eine Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen. Eine professionelle Beratung vor dem Abfassen ist nicht vorgeschrieben, wird aber empfohlen, ebenso eine regelmäßige Aktualisierung der Verfügung.
Es ist ratsam, eine Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung zu verknüpfen. Betroffene können entscheiden, ob und wie diese kombiniert werden sollen, um für individuelle Lebensverhältnisse eine möglichst weitgehende Vorsorgelösung zu verwirklichen.
Die Originale sollten gut zugänglich aufbewahrt werden und diejenigen informiert sein, die in der Vollmacht oder der Verfügung aufgeführt sind. Sie können auch im Notariat hinterlegt oder bei der Bundesnotarkammer registriert werden.
Zweckmäßig ist ein Hinweiskärtchen im Geldbeutel mit dem Vermerk, dass eine Patientenverfügung, eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung verfasst wurde, wo sich das Original befindet und wer in diesem Falle zu informieren ist.
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Gesetzliche Betreuung
Eine gesetzliche Betreuung kommt in Betracht, wenn ein volljähriger Mensch vorübergehend oder auf Dauer wegen einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, für seine persönlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise zu sorgen.
Ein Betreuungsverfahren kann durch den Betroffenen selbst oder durch Dritte (z. B. Verwandte, Nachbarn, Mitarbeiter eines Pflegedienstes) beim Amtsgericht des Wohnortes angeregt werden.
Eine Betreuung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn bereits eine umfassende Vorsorgevollmacht vorliegt.
Das Amtsgericht beauftragt einen psychiatrischen Gutachter mit der Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung vorliegen. Nach Anhörung der Betreuungsbehörde und des Betroffenen wird dann vom Amtsgericht die Betreuung für die Aufgabenkreise angeordnet, in denen der Betroffene Hilfe und Unterstützung benötigt.
Als Betreuer kommen zunächst nahestehende Personen (in erster Linie Familienmitglieder) in Frage, aber auch Mitarbeiter eines Betreuungsvereins, der Betreuungsbehörde oder ehrenamtliche Betreuer sowie Berufsbetreuer. Falls schon eine Betreuungsverfügung formuliert wurde, wird nach Prüfung des Gerichts die darin gewünschte Person als Betreuer bestellt.
Aufgabe des Betreuers ist die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Betroffenen für die vom Amtsgericht festgelegten Aufgabenkreise. Dabei hat er stets die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen und ihn mit einzubeziehen. Das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen soll dabei gewahrt bleiben, soweit dies möglich und seinem Wohl zuträglich ist.
Der Betreuer unterliegt durch Abgabe von Zwischen- und Jahresberichten der Kontrolle des Gerichts.
Die laufenden Kosten für die Betreuung trägt der Betroffene selbst oder bei Mittellosigkeit die Justizkasse.
Mögliche Aufgabenkreise sind:
Vermögensangelegenheiten, wie z. B.
- Vermögensverwaltung zur Sicherung der Lebenshaltung
- Geltendmachung von Ansprüchen (z. B. Befreiung von Zuzahlung zu Arzneimitteln, Wohngeldantrag)
- Regelung eventueller Schulden
Aufenthaltsangelegenheiten, wie z. B.
- Freiheitsentziehende Maßnahmen und unterbringungsähnliche Maßnahmen
- Umzug in eine andere Wohnform (z.B. vollstationäre Pflegeeinrichtung) und Mietvertragsregelungen
Gesundheitsangelegenheiten und Heilbehandlung, z.B.
- Einwilligung in Untersuchungen, Operationen und Heilmaßnahmen
- Regelungen bei einer Krankenhauseinweisung
- Einverständnis zur Verabreichung von Medikamenten
Wohnungsangelegenheiten, z. B.
- Wohnungsauflösung
- Mietzahlungen
- Wohngeldansprüche
Post- und Fernmeldeangelegenheiten, z. B.
- Entscheidungen über den Fernmeldeverkehr treffen
- Post des Betroffenen entgegennehmen und öffnen
Vertretung gegenüber Behörden, z. B.
- vor Kranken-, Renten- und Sozialleistungsträgern
In den genannten Aufgabenkreisen gibt es Rechtsgeschäfte, die der Betreuer zusätzlich vom Amtsgericht genehmigen lassen muss. Das sind z.B. Kreditaufnahme, Erbauseinandersetzungen, Auflösen von Bankkonten, Unterbringung in Form einer Freiheitsentziehung oder -einschränkung und die Wohnungskündigung.
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Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung werden eine oder mehrere Personen benannt, die bei Eintritt einer Betreuungsbedürftigkeit nach §1896 BGB vom Betreuungsgericht zum Betreuenden bestellt werden sollen. Die betroffene Person kann aber auch aufführen, wer auf keinen Fall als gesetzliche Betreuende fungieren sollen. Die Betreuungsverfügung kommt auch in Frage, wenn man zwar keine Person als Bevollmächtigten benennen kann oder will, aber Gründe hat, eine gerichtlich kontrollierte Regelung seiner Angelegenheiten vorzuziehen. In dieser Verfügung können dann konkrete Wünsche hinsichtlich der Führung der Betreuung geäußert werden, wie z. B. Arztwahl, Bestimmung einer ambulanten oder stationären Einrichtung, Vorgehensweise bei Wohnungsauflösung u.a.
Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich. Man sollte aber den Wunschbetreuenden darüber informieren, um die Gewissheit zu haben, dass die Aufgabe auch übernommen wird.
Quelle: www.pflegestuetzpunkteberlin.de
Wichtige Adressen im Zusammenhang mit Fragen rund um Vorsorge und Betreuung:
Das Justizministerium Rheinland-Pfalz hält hierzu unter dem Stichwort „Betreuungsrecht“ Broschüren und Formulare zum herunterladen und ausdrucken bereit.
Erste Anlaufstellen für Ihre Fragen können auch zum Beispiel die Pflegestützpunkte sein.
Amtsgerichte
Amtsgericht Diez Zuständigkeitsbereich: Verbandsgemeinden Diez, Aar-Einrich und Teile der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau (alte VG Nassau) |
Amtsgericht Lahnstein Zuständigkeitsbereich: Stadt Lahnstein, Verbandsgemeinde Nastätten sowie Teile der Verbandsgemeinden Bad Ems-Nassau (alte VG Bad Ems) und Loreley |
Amtsgericht St. Goar Zuständigkeitsbereich: Stadt Boppard, die Verbandsgemeinden Hunsrück-Mittelrhein und Loreley (ohne die Stadt Braubach, die Ortsgemeinden Dachsenhausen, Filsen, Kamp-Bornhofen und Osterspai, welche zum Bezirk des Amtsgerichts Lahnstein gehören) |
Betreuungsbehörde des Rhein-Lahn-Kreises
Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises Tel.: (0 26 03) 972-214 |
Betreuungsvereine im Rhein-Lahn-Kreis
Betreuungsverein des DRK-Kreisverbandes Rhein-Lahn e.V. Außensprechstunde: |
Betreuungsverein Nassauer Land e.V. |
Betreuungsverein der AWO Rhein-Lahn e.V. Außensprechstunde: |