Pflegeversicherung

Informationen zur Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung wurde am 1. Januar 1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung in Kraft gesetzt (geregelt im Sozialgesetzbuch XI). Es besteht eine Versicherungspflicht für alle gesetzlich und privat Versicherte. Alle, die gesetzlich versichert sind, sind automatisch pflegeversichert. Privat Versicherte müssen eine private Pflegeversicherung abschließen.

Ansprechpartner*in in allen Fragen zur Pflegeversicherung ist also die jeweilige Krankenkasse (bzw. private Pflegeversicherung).

Wichtig zu wissen:
Jede*r Versicherte*r in Deutschland hat einen gesetzlichen Anspruch auf kostenfreie, neutrale und individuelle Pflegeberatung . Unerheblich ist dabei, ob bereits ein Pflegegrad vergeben ist oder erst ein Antrag gestellt werden soll. Auch Angehörigen oder ehrenamtlich Pflegenden steht die Beratung offen. Diese Beratung leisten die Pflegestützpunkte für gesetzlich Versicherte und Pflegekompass für privat Versicherte. Die Kontaktdaten sind zu finden unter der Rubrik „Hilfen im Landkreis“ unter Beratung.

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, muss zunächst ein Antrag gestellt werden. Die Pflegeversicherung beauftragt dann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MD) – bzw. die Knappschaft ihren Sozialmedizinischen Dienst oder die Privaten Pflegeversicherungen „MedicProof“ – mit der Erstellung eines Gutachtens, ob die Voraussetzungen für einen Pflegegrad (dazu gehört zum Beispiel, dass die zur Pflegebedürftigkeit führende Erkrankung oder Behinderung auf Dauer – das heißt für mindestens sechs Monate – bestehen muss) vorliegen und ggf. für welchen.

Nähere Informationen zur Antragstellung, zur Begutachtung und den Kriterien sind bei der Verbraucherzentrale zu finden:
„Was Pflegegrade bedeuten und wie die Einstufung funktioniert“

Weiterführende Informationen:

Hilfreiche Informationen sowie die Gutachtenrichtlinien finden Sie beim Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

Die gesetzlichen Regelungen sind im Sozialgesetzbuch XI zu finden.

Leistungen der Pflegeversicherung

Einen Überblick über die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bietet das Bundesministerium für Gesundheit.

Hier gibt es gezielte Informationen zu den Leistungen zur Pflege zu Hause, zur Pflege im Heim oder zu Alternativen Wohnformen.

Unter dem Titel Die neue Pflegereform und was Sie dazu wissen sollten gibt es eine Übersicht über die Änderungen seit Januar 2024 bei der Verbraucherzentrale

Pflegegeld

Ein Pflegegeld wird gezahlt, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird und zum Beispiel durch Angehörige oder Freund*innen erfolgt. Es dient der Sicherstellung der erforderlichen Hilfen zu Hause. Pflegebedürftige Menschen können frei – ohne Nachweis – über dieses Geld verfügen und es etwa als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben. Angehörige können dieses Pflegegeld ohne Anrechnung bei der Einkommensteuer oder etwa beim Bezug von Sozialhilfe oder Grundsicherung annehmen.

Aktuell (Stand: Januar 2024) beträgt das Pflegegeld bei

  • Pflegegrad 2: 332 €
  • Pflegegrad 3: 573 €
  • Pflegegrad 4: 765 €
  • Pflegegrad 5: 947 €

und wird im Voraus zu Beginn des Monats an pflegebedürftige Menschen ausgezahlt.

Bezieher von Pflegegeld sind verpflichtet, halbjährlich (Pflegegrade 2 und 3) bzw. vierteljährlich (Pflegegrade 4 und 5) einen Pflegeberatungsbesuch abzurufen. Menschen mit Pflegegrad 1 KÖNNEN einen solchen Pflegeberatungsbesuch anfordern. Durchgeführt werden diese Beratungsbesuche durch ambulante Pflegedienste.

Regionale Anbieter*innen finden Sie unter Hilfen im Landkreis.

Einen jeweils aktuellen Überblick über die Kosten / Eigenanteile einzelner Pflegeheime bietet der AOK-Pflegenavigator oder der VDEK-Pflegelotse.

Nähere Infos hält auch das Bundesministerium für Gesundheit bereit.

Pflegesachleistung

Wer sich für die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst entscheidet, bekommt das Geld nicht bar ausbezahlt, sondern es wird als Sachleistung gewährt. Das bedeutet, dass die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen bis zum Höchstsatz des festgestellten Pflegegrades finanziert. Der Pflegedienst rechnet die mit dem Pflegebedürftigen vereinbarten Leistungen direkt ab.

Aktuell (Stand: Januar 2024) beträgt die Pflegesachleistung bei

  • Pflegegrad 2: 761 €
  • Pflegegrad 3: 1.432 €
  • Pflegegrad 4: 1.778 €
  • Pflegegrad 5: 2.200 €

Nähere Infos hält auch das Bundesministerium für Gesundheit bereit.

Kombinationsleistung

Wenn Pflegebedürftige durch eine Privatperson gepflegt werden und ergänzend ein ambulanter Pflegedienst in die Pflege eingebunden ist, dann besteht die Möglichkeit der Kombinationsleistung. Wird durch den Pflegedienst die zur Verfügung stehende Sachleistung nicht ausgeschöpft, zahlt die Pflegekasse die nicht verbrauchten Sachleistungen als anteiliges Pflegegeld aus. Die Auszahlung des anteiligen Pflegegeldes erfolgt immer nachträglich.

Aktuell (Stand: Januar 2024) betragen Pflegegeld  und Pflegesachleistung bei

Pflegegeld Pflegesachleistung
Pflegegrad 2: 332 € 761 €
Pflegegrad 3: 573 € 1.432 €
Pflegegrad 4: 765 € 1.778 €
Pflegegrad 5: 947 € 2.200 €

 

Rechenbeispiel für den Pflegegrad 2 

Herrn Winter kann im Pflegegrad 2 ohne Kombination entweder 

  • für die Betreuung durch einen professionellen Pflegedienst monatlich bis zu 761 Euro  
  • oder für die Pflege durch eine private Pflegeperson ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 332 Euro erhalten. 

Herr Winter will aber beides kombinieren. Mit dem Pflegedienst werden bestimmte Dienstleistungen wie etwa Körperpflege, An- und Ausziehen oder die Hilfe beim Essen vereinbart. Dafür berechnet der Pflegedienst im Fall von Herrn Winter 456,60 Euro pro Monat. 

Das entspricht 60 Prozent des Betrages für die Pflegesachleistungen: 

456,60 Euro : 761 Euro x 100 = 60 % des maximalen Monatsbetrags für Pflegesachleistungen

Damit können noch 40 % des monatlichen Betrags für Pflegegeld genutzt werden: 

332 Euro x 40 % = 132,80 Euro Pflegegeld

Herr Winter erhält damit pro Monat für die Kombinationspflege

•    456,60 Euro für den Pflegedienst und
•    132,80 Euro Pflegegeld.

An die Festlegung sind pflegebedürftige Menschen jeweils für sechs Monate gebunde

Tages-/Nachtpflege

Wenn eine Pflege zu Hause nur teilweise möglich ist, kommt etwa eine Tages- oder Nachtpflege in einer stationären Pflegeeinrichtung in Frage. Das kann zum Beispiel bei (zeitweiser) Berufstätigkeit der Pflegeperson der Fall sein.

Abhängig vom Pflegegrad (ab Pflegegrad 2) leistet die Pflegeversicherung Zuschüsse zu den Pflegekosten. Eigenanteile für die „Hotelkosten“ sowie Fahrtkosten können eventuell noch aus unverbrauchten Entlastungsleistungen gedeckt werden.

Der monatliche Zuschuss für die Tagespflege richtet sich nach dem Pflegegrad (Stand: Januar 2024):

Pflegegrad 2:             689 €
Pflegegrad 3:          1.298 €
Pflegegrad 4:          1.612 €
Pflegegrad 5:          1.995 €

Pflegegeld, Sach- oder Kombinationsleistung bleiben daneben ungekürzt erhalten.

Nähere Informationen gibt es auch beim Bundesministerium für Gesundheit.

Entlastungsbetrag

Pflegebedürftige Menschen aller Pflegegrade in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.500 Euro im Jahr). Dieser Betrag wird nicht ausgezahlt und kann eingesetzt werden für Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger für:

  • Leistungen der Tages­ oder Nachtpflege,
  • Leistungen der Kurzzeitpflege,
  • Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung / Pflege)
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag („Alltagsbegleit-Dienste“)

Wird der monatliche Betrag nicht ausgeschöpft, sammeln sich die Beträge des laufenden Kalenderjahres an und können noch bis Ende Juni des Folgejahres abgerufen werden.

Eine Umwandlung eines Teils der Pflegesachleistungen in Entlastungsleistungen ist möglich.

Weiterführende Informationen und Berechnungsbeispiele beim Bundesministerium für Gesundheit.

Kurzzeitpflege

Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um einen zeitlich befristeten Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung. Sie wird in der Regel dazu genutzt, den Ausfall eines pflegenden Angehörigen zum Beispiel bei Urlaub oder Krankheit zu überbrücken, oder nach einem Krankenhausaufenthalt und einem veränderten Hilfebedarf die häusliche Pflege organisieren zu können.

Ab Pflegegrad 2 kann die Pflegeversicherung hier einen Zuschuss zu den Pflegekosten von 1.774 € pro Kalenderjahr  für eine Dauer von bis zu acht Wochen übernehmen. Wurde der Anspruch auf Verhinderungspflege noch nicht ausgeschöpft, kann dieser ebenfalls noch bis maximal 1.612 € (also insgesamt bis zu 3.386 €) pro Kalenderjahr genutz werden.

Für Kurzzeitpflege fallen immer auch „Hotelkosten“ (Unterkunft und Verpflegung) an, die privat in Rechnung gestellt werden. Für diesen Kostenanteil können noch nicht verbrauchte Anteile des Entlastungsbetrages eingesetzt werden.

Während der Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.

Nähere Informationen gibt es auch beim Bundesministerium für Gesundheit.

Ist die Übernahme der Eigenanteile aus eigenen Mitteln nicht möglich, kann hier im Voraus auch ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden.

Verhinderungspflege

Wenn eine private Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens 42 Tage und bis 1.612 € im Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt hat und dieser zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.
Einen Antrag auf Verhinderungspflege erhält man bei der zuständigen Pflegekasse.

Das Pflegegeld wird bei der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen zur Hälfte weitergezahlt. Ist die Pflegeperson weniger als 8 Stunden am Tag verhindert, erfolgt für diesen Tag keine Kürzung des Pflegegeldes. Auch wird dieser Tag nicht auf den Gesamtanspruch von 42 Tagen angerechnet, denn der Zeitraum von 8 Stunden bezieht sich auf die Abwesenheit der Pflegeperson nicht auf die Dauer der Verhinderungspflege.
Für die stundenweise Verhinderungspflege können Gründe wie regelmäßige Erholungsphasen oder private Termine angegeben werden. Die einzelnen Tage können über das ganze Jahr verteilt werden.

Bei privat organisierter Verhinderungspflege sollten Leistungen und Stundensatz im Voraus mit der Ersatzpflegeperson festgelegt werden. In der Regel muss der Pflegebedürftige hier in Vorleistung gehen und bekommt die Auslagen gegen Nachweis der Ausgaben von seiner Pflegekasse erstattet.

Wird die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige durchgeführt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grade verwandt (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister) oder verschwägert (Schwiegereltern, -kinder, -großeltern, Schwager, Schwägerin) sind, zahlt die Pflegekasse den 1,5 fachen Betrag des üblichen Pflegegeldes (z.B. bei Pflegegrad II (316 €) entspricht das 474 €). Auf Nachweis können zusätzlich notwendige Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege entstanden sind, bis zu einer Gesamthöhe von 1.612 € übernommen werden.

Der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege kann um bis zu 806 € aus den unverbrauchten Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt 2.418 € im Kalenderjahr erhöht werden. Die Mittel für die Kurzzeitpflege verringern sich entsprechend.

Die Verhinderungspflege kann auch in einer (teil)stationären Einrichtung (z.B. Tagespflege, Kurzzeitpflegeeinrichtung oder Pflegeheim) stattfinden. In diesem Fall werden nur die im Tagessatz der Einrichtung enthaltenen pflegebedingten Aufwendungen von der Pflegekasse übernommen.

(Quelle: www.pflegestuetzpunkteberlin.de)

24-Stunden-Pflege

Die sogenannte 24-Stunden-Pflege – meist durch Haushaltshilfen bzw. Betreuungskräfte aus Osteuropa – wird nicht speziell durch die Pflegeversicherung bezuschusst.

Hier steht – sofern ein Pflegegrad anerkannt wurde – lediglich das Pflegegeld zur Finanzierung zur Verfügung.

Die weiteren Kosten müssen in der Regel aus eigenen Mitteln bestritten werden, da die Sozialämter hier meist keine Kosten übernehmen.

Hilfreiche Informationen finden Sie bei der Verbraucherzentrale die Broschüre „Ausländische Haushalts- und Betreuungskräfte in Privathaushalten 2021“

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dienen der allgemeinen Hygiene, dem Schutz des/der Pflegenden und erleichtern die Pflege. Aufgrund der Materialbeschaffenheit oder aus hygienischen Gründen können sie in der Regel nur einmal benutzt werden.

Welche zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel gibt es?

  • Einmalhandschuhe
  • Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel
  • Saugende Bettschutzeinlagen – Einmalgebrauch
  • Mundschutz
  • Fingerlinge
  • Schutzschürzen – Einmalgebrauch

Wer hat Anspruch auf entsprechende Hilfsmittel?

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bis maximal 40,00 € im Monat. Liegen die Aufwendungen höher, sind die Mehrkosten selbst zu tragen.

Wie erhalten Pflegebedürftige die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel?

Der Antrag kann direkt bei einem Sanitätsfachgeschäft oder einer Apotheke ihrer Wahl gestellt werden, dort können Sie besprechen, was Sie im Einzelnen benötigen. Der Antrag wird anschließend zur Kostenübernahme an die Pflegekasse geschickt. Mit der Bewilligung durch die Pflegekasse erhalten sie die Hilfsmittel durch das Sanitätsfachgeschäft oder auch über die Apotheken geliefert.

Wie erfolgt die Abrechnung mit der Pflegekasse?

Zusammen mit der Kostenübernahme reichen Sie die Rechnungen bei ihrer Pflegekasse ein. Diese erstattet Ihnen maximal 40,00 € monatlich. Einige Lieferfirmen rechnen direkt mit ihrer Pflegekasse ab, dazu müssen Sie eine Abtretungserklärung unterschreiben.

(Quelle: www.pflegestuetzpunkteberlin.de)

(technische) Hilfsmittel

Pflegehilfsmittel müssen der Erleichterung der häuslichen Pflege oder der Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen dienen oder den Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.

Hierzu zählen z. B. ein Pflegebett oder Lagerungshilfen, aber auch ein (fahrbarer) Dusch- oder Toilettenstuhl.

Diese Hilfsmittel können – sofern ein Pflegegrad vorliegt – von Haus- oder Fachärzt*innen verordnet werden. Wenn im Gutachten des MD ein (Pflege-)Hilfsmittel empfohlen wird, ist eine ärztliche Verordnung nicht mehr nötig.

Es fällt ein Eigenanteil von 10% – maximal 25 € – an. Manche – vor allem teure – Hilfsmittel werden leihweise überlassen, dann entfällt der Eigenanteil.

Nähere Informationen beim Bundesministerium für Gesundheit.

wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Zu Maßnahmen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen sollen, kann die Pflegeversicherung bis zu 4.000 € Zuschuss zahlen. Das können bauliche Maßnahmen (Badumbau, Türverbreiterung, Küchenanpassung, Treppenlifter, usw.) – aber auch Umzugskosten beim Umzug in eine geeignetere Wohnung (z. B. in eine barriereärmere Wohnung mit Aufzug oder im Erdgeschoss) – sein.

Leben mehrere Menschen mit einem Pflegegrad gemeinsam in einer Wohnung (auch Wohngemeinschaft), können die Zuschüsse zusammengefasst werden – maximal bis zu 16.000 €.

Nähere Informationen auch beim Bundesministerium für Gesundheit.

 

Für bauliche Veränderungen kann es sich auch lohnen, nach Förderprogrammen etwa der KFW-Bank zu schauen.

Wohngruppenzuschlag

Eine Pflege-Wohngemeinschaft stellt eine Zwischenstufe zwischen dem Leben in der eigenen Wohnung und einem Pflegeheim dar und zählt zu den sogenannten „alternativen Wohnformen“. Für das gemeinschaftliche Wohnen von drei bis maximal 12 pflegebedürftigen Menschen stellt die Pflegeversicherung – zusätzlich zu den Leistungen Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung – weitere Mittel zur Verfügung. Auch die Bündelung der Mittel zur Wohnumfeldverbesserung bis zu maximal 16.000 € ist möglich.

Die weiteren Leistungen:

  • Anschubfinanzierung in Höhe von 2.500 € pro pflegebedürftiger Person (bis zu maximal 10.000 €)
  • Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 € pro pflegebedürftiger Person als Zuschuss zur Finanzierung einer Präsenzkraft, die für die organisatorischen Abwicklungen verantwortlich ist

Weitere Informationen hält das Bundesminsterium für Gesundheit bereit.

Hausnotruf

Anbieter*innen von Hausnotrufsystemen bieten in der Regel eine Basisversorgung und verschiedene Zusatzleistungen an.

Die Pflegeversicherung kann auf Antrag die Kosten für die Basisversorgung (aktuell bis zu 23 Euro pro Monat plus eine Pauschale für die Einrichtung) übernehmen, wenn ein Pflegegrad vorliegt und der pflegebedürftige Mensch alleine lebt oder große Teile des Tages alleine ist.

Ohne Pflegegrad kann ein Hausnotruf natürlich auch als Selbstzahler*in in Anspruch genommen werden. Je nach Einkommensverhältnissen kommt möglicherweise auch eine Kostenübernahme im Rahmen der Sozialhilfe in Frage.

soziale Absicherung der Pflegeperson

Durch das Pflegeversicherungsgesetz (§ 44 SGB XI) wurden Möglichkeiten zur sozialen Absicherung der Pflegepersonen geschaffen:

Rentenversicherung

Viele Personen können wegen der häuslichen Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen ihrer Erwerbstätigkeit nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr nachgehen. Sie können aufgrund der Pflegetätigkeit unter Umständen zusätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert werden.

Laut Gesetz besteht eine Versicherungspflicht für Pflegepersonen. Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen prüft bei jedem Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit die Anspruchsvoraussetzungen und zahlt an den Rentenversicherungsträger der Pflegeperson Rentenversicherungsbeiträge. Der Rentenversicherungsbeitrag steigt mit zunehmendem Pflegegrad.

Eine Versicherungspflicht (Pflegegrad 2-5 muss vorliegen) in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für Pflegepersonen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen pflegen

  • in häuslicher Umgebung (egal ob im eigenen Haushalt oder dem des Pflegebedürftigen)
  • mindestens 10 Stunden in der Woche
  • regelmäßig verteilt auf mindestens 2 Tage pro Woche
  • die Pflege wird nicht erwerbsmäßig betrieben
  • Pflege bei eigener Berufstätigkeit von regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche

Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehreren Personen erbracht (Mehrfachpflege), wird der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand ermittelt.

Nicht versichert werden Pflegende, wenn sie

  • eine Altersrente, Pension oder andere Altersversorgung erhalten
  • bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres noch nicht versichert waren
  • nach Vollendung des 65. Lebensjahres wegen nicht erfüllter Beitragszeit eine Beitragserstattung aus der eigenen Versicherung erhalten haben

Seit dem 01.07.2017 können auch pflegende Rentner*innen Beiträge aus der Pflegeversicherung erhalten. Dazu muss eine Umstellung von Vollzeitrente auf Teilzeitrente beantragt werden. In diesem Fall ist auf mindestens 1 % der Rente zu verzichten und eine Meldung bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu machen.

Unfallversicherung

Während der pflegerischen Tätigkeit sind Menschen, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in der Häuslichkeit versorgen, in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.

Die Pflegekasse meldet die Pflegeperson bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger an. Nähere Informationen bietet auch ein Flyer der Unfallkasse Rheinland-Pfalz.

Arbeitslosenversicherung

Die Pflegeversicherung zahlt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen.

Hierbei ist grundsätzlich erforderlich, dass unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden hat oder eine Leistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen wurde (§26 SGB III). Für Pflegepersonen besteht damit die Möglichkeit, nach dem Ende der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung zu beanspruchen.

Arbeitsförderungsgesetz

Für Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit in das Erwerbsleben zurückkehren wollen, sieht die Bundesagentur für Arbeit Leistungen der Arbeitsförderung vor. Ihre örtliche Agentur für Arbeit berät Sie individuell zu sämtlichen Fragen der Arbeitsförderung sowie der Berufsrückkehr und prüft, ob die leistungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

(Quelle: www.pflegestuetzpunkteberlin.de)

Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Möchten nahe Angehörige sich für einen bestimmten Zeitraum um einen pflegebedürftigen Menschen kümmern, so haben sie die Möglichkeit, sich von der Arbeit freistellen zu lassen. Durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf besteht ein Rechtsanspruch auf eine Freistellung durch Arbeitgeber. Es soll Beschäftigten die Möglichkeit eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige zuhause zu pflegen.

Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Schwieger- und Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder und Schwägerinnen und Schwäger.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Ist eine akute Pflegesituation in der Familie aufgetreten,  muss schnell gehandelt werden. Die Angehörigen müssen unter Umständen rasch eine pflegerische Versorgung oder Betreuung organisieren und sicherstellen. Nun können Beschäftigte 10 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben und dafür nutzen. Sobald sich Beschäftigte für diese kurzzeitige Pflegezeit entscheiden, müssen die Arbeitgeber davon in Kenntnis gesetzt werden. Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Beschäftigte einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit der nahen Angehörigen beibringen. Das kann zum Beispiel ein Attest des Arztes sein.

Für die zehntägige Auszeit gibt es eine Lohnersatzleistung. Als Pflegeunterstützungsgeld werden im Grundsatz bis zu 90 Prozent des wegfallenden Nettogehaltes gezahlt, finanziert durch die Pflegeversicherung.

Mehrmonatige Pflegezeit bis zu 6 Monaten

Entscheiden sich Angehörige, einen pflegebedürftigen Menschen über einen längeren Zeitraum zuhause zu pflegen oder zu betreuen, so kann in diesem Fall eine bis zu 6 – monatige Pflegezeit genommen werden. Beschäftigte können sich dafür vollständig oder teilweise von den Arbeitgebern freistellen lassen. Sie müssen dies ihren Arbeitgebern und auch der Pflegekasse der pflegebedürftigen Angehörigen vorher schriftlich mitteilen. Spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn der mehrmonatigen Pflegezeit müssen die Arbeitgeber schriftlich informiert werden, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung in Anspruch genommen werden soll.

Die Beschäftigten müssen ihren Arbeitgebern ebenfalls einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit der nahen Angehörigen vorlegen sowie die Erforderlichkeit der Freistellung belegen. Wenn die Beschäftigten nur eine teilweise Freistellung in Anspruch nehmen möchten, müssen Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung treffen.

Die Arbeitgeber sollten hier den Wünschen der Beschäftigten entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Es besteht ein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.

Nehmen Arbeitnehmer eine generelle Auszeit ab 4 Wochen und bis zu 6 Monaten, sind sie über den Arbeitgeber nicht mehr krankenversichert. In diesem Fall besteht zum einen die Möglichkeit, sich bei einem Familienmitglied zu versichern (Familienversicherung). Die andere Möglichkeit ist, sich bei der jeweiligen Kasse freiwillig zu versichern. Die Pflegepersonen müssen die Beiträge selbst einzahlen. Die Höhe der Beiträge steht in Abhängigkeit zum Ausmaß der Auszeit. Gleichzeitig stellen die Pflegepersonen bei der Pflegekasse der zu Pflegenden einen „Antrag auf Beitragszuschuss auf Sozialversicherungsleistungen“. Ein Unfallschutz bleibt für die Pflegepersonen über die Pflegekasse der zu Pflegenden bestehen.

Reduzierung der Arbeitszeit bis zu 2 Jahren

Beschäftigte haben die Möglichkeit, die Arbeitszeit über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren zu reduzieren. Die dafür geforderte Mindestarbeitszeit von 15 Stunden in der Woche muss nur im Durchschnitt eines Jahres vorliegen. Die Aufteilung kann nach den Bedürfnissen der Beschäftigten und der zu pflegenden Angehörigen ausgestaltet werden. Die Betreuung von minderjährigen nahen Angehörigen kann sowohl in der häuslichen Umgebung als auch in einer Einrichtung erfolgen.

Es besteht ein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Die Ankündigungsfrist gegenüber den Arbeitgebern beträgt hier 8 Wochen. Von der Ankündigung der Freistellung – höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Termin – bis zum Ende der Freistellung besteht Kündigungsschutz. Die jeweiligen Ankündigungsfristen sowie die unterschiedlichen Ansprüche je nach Unternehmensgröße sind generell zu beachten.

Wer von der Möglichkeit Gebrauch macht, sechs Monate, ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen bzw. die Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum zu reduzieren, um nahe Angehörige zu pflegen, hat einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Damit soll es für die Betroffenen leichter werden, ihren Lebensunterhalt in der Pflegephase zu bestreiten. Nähere Informationen sind beim Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums unter der Rufnummer 030 20179131 zu erhalten.

Weitere Informationen bietet auch das Bundesministerium für Gesundheit.

Brückenteilzeit

Ab 01.01.2019 haben Beschäftigte in Unternehmen ab 46 Mitarbeitern das Recht, ihre Arbeitszeit für ein bis maximal 5 Jahre zu verkürzen. Das Arbeitsverhältnis muss dafür länger als 6 Monate bestehen. Der Antrag ist  mindestens 3 Monate vor Inanspruchnahme beim Arbeitgeber  schriftlich abzugeben. Es müssen für die Arbeitszeitverkürzung keine Gründe vorliegen (z. B. Kindererziehung, Pflege). Für Arbeitgeber von kleineren Firmen bis 200 Beschäftigte gibt es eine besondere Zumutbarkeitsgrenze: Selbst wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann der Anspruch verwehrt werden, wenn mehr als 1 Person pro 15 Beschäftigten die Brückenteilzeit beanspruchen möchte. Auch betriebliche Gründe können das Gewähren der Brückenteilzeit verhindern.

(Quelle: www.pflegestuetzpunkteberlin.de)

vollstationäre Pflege

Bei vollstationärer Pflege im Heim zahlt die Pflegeversicherung – gestaffelt nach Pflegegrad – pauschale Zuschüsse zu den Pflegekosten, Betreuung und medizinische Behandlungspflege. Diese sind so gestaltet, dass sich der verbleibende Eigenanteil innerhalb eines Heimes in den Pflegegraden 2 bis 5 nicht unterscheidet („einrichtungsbezogener Eigenanteil“). Dieser Eigenanteil kann sich lediglich bei Pflegesatz-Anpassungen verändern.

Aktuell (Stand: April 2021) beträgt der monatliche Zuschuss der Pflegeversicherung bei

  • Pflegegrad 1: 125 €
  • Pflegegrad 2: 770 €
  • Pflegegrad 3: 1.262 €
  • Pflegegrad 4: 1.775 €
  • Pflegegrad 5: 2.005 €

Hinzu kommt bei jedem Heim ein Eigenanteil für Unterkunft, Verpflegung, Nebenkosten und sogenannte Investitionskosten (z. B. Instandhaltung und Renovierungen).

Die Eigenanteile müssen grundsätzlich selbst aufgebracht oder ggf. auf Antrag teilweise vom Sozialamt übernommen werden.

Regionale Anbieter finden Sie unter Hilfen im Landkreis.

Einen jeweils aktuellen Überblick über die Kosten / Eigenanteile einzelner Pflegeheime bietet der AOK-Pflegenavigator oder der VDEK-Pflegelotse.

Weitere Informationen beim Bundesministerium für Gesundheit.

Neu seit 2022 ist ein Zuschuss für Digitale Pflegeanwendungen („DiPA“).

Das Bundesgesundheitsministerium führt dazu auf seiner Webseite aus:

  • Digitale Pflegeanwendungen (DiPAs) auf mobilen Endgeräten oder als browserbasierte Webanwendung können von Pflegebedürftigen genutzt werden, um den eigenen Gesundheitszustand durch Übungen zu stabilisieren oder zu verbessern (z.B. Sturzrisikoprävention, personalisierte Gedächtnisspiele für Menschen mit Demenz). Sie können auch die Kommunikation mit Angehörigen und Pflegefachkräften verbessern.

  • Es wird ein neues Verfahren zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen und zur Aufnahme in ein entsprechendes Verzeichnis beim BfArM geschaffen.

  • Auch die Pflegeberatung wird um digitale Elemente erweitert.

 Für diese Anwendungen stehen in allen Pflegegraden monatlich bis zu 50 Euro zur Verfügung.

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